ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
„hilarion 5 IT Solutions GmbH & CO KG“
Stand 06/2021
1. Allgemeines
1.1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB) gelten für alle, auch künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der
hilarion 5 IT Solutions GmbH & CO KG
Schneiderweg 2
5165 Berndorf bei Salzburg | AUSTRIA
als Auftragnehmer (im Folgenden AN) und dem Kunden als Auftraggeber (im Folgenden AG).
1.2 Geschäfte werden ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossen. Allfällige Geschäftsbedingungen des AG werden ausdrücklich nicht akzeptiert. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Klauseln in fremden AGB werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsinhalt. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des AG durch den AN bedarf es nicht.
1.3. Der AN bietet seine Leistungen freibleibend und unverbindlich an. Nur schriftlich erteilte Aufträge oder Auftragsänderungen sind verbindlich.
1.4. Der Vertrag kommt erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung durch den AN zu Stande oder konkludent durch Arbeitsbeginn. Mündliche Nebenabreden existieren nicht. Diese bedürften zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls einer schriftlichen Bestätigung.
1.5. Der Auftragnehmer (AN) erbringt für den Auftraggeber (AG) Dienstleistungen in der Informationstechnologie und des Betriebs von Hard- und Softwarekomponenten.
1.6. Im Sinne einer besseren Lesbarkeit dieser AGB wurde entweder die männliche oder weibliche Form gewählt. Dies impliziert keinesfalls eine Benachteiligung des jeweils anderen Geschlechts.
2. Leistungsumfang
2.1. Der genaue Umfang der Dienstleistungen des AN ist im jeweiligen Vertrag mit dem AG festgelegt. Sofern nichts anderes vereinbart wird, erbringt der AN die Dienstleistungen während der beim AN üblichen Geschäftszeiten. Soweit die schriftliche Leistungsbeschreibung nichts anderes vorsieht, schuldet der AN eine fachgerechte Ausführung nach Maßgabe des Zeitpunktes der Angebotslegung. Innerhalb des Rahmens der schriftlichen Leistungsbeschreibung hat der AN bei der Ausführung der Leistungen Gestaltungsfreiheit, soweit mehrere fachgerechte Möglichkeiten zur Ausführung bestehen.
2.2. Der AN ist berechtigt, die zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzten Einrichtungen nach freiem Ermessen zu ändern, wenn keine Beeinträchtigung der Dienstleistungen zu erwarten ist. Soweit dies mit den Zielen des Auftrages im Einklang steht, ist der AN berechtigt, von der Leistungsbeschreibung abzuweichen und Leistungen durch andere gleichwertige Leistungen zu ersetzen. Weiters ist der AN befugt, sich bei der Leistungserbringung sachkundiger Dritter zu bedienen.
2.3. Leistungen durch den AN, die vom AG über den jeweils vereinbarten Leistungsumfang hinaus in Anspruch genommen werden, werden vom AG nach tatsächlichem Personal- und Sachaufwand zu den jeweils beim AN gültigen Sätzen vergütet. Dazu zählen insbesondere Leistungen außerhalb der beim AN üblichen Geschäftszeit, das Analysieren und Beseitigen von Störungen und Fehlern, die durch unsachgemäße Handhabung oder Bedienung durch den AG oder sonstige nicht vom AN zu vertretende Umstände entstanden sind. Ebenso sind Schulungsleistungen grundsätzlich nicht in den Dienstleistungen enthalten und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
3. Mitwirkungspflichten
3.1. Der AG verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterstützen, die für die Erbringung der Dienstleistungen durch den AN erforderlich sind. Der AG verpflichtet sich weiters, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung des Vertrags erforderlich sind und die nicht im Leistungsumfang des AN enthalten sind.
3.2. Sofern die Dienstleistungen vor Ort beim AG erbracht werden, stellt der AG die zur Erbringung der Dienstleistungen durch den AN erforderlichen Netzkomponenten, Anschlüsse, Versorgungsstrom inkl. Spitzenspannungsausgleich, Notstromversorgungen, Stellflächen für Anlagen, Arbeitsplätze sowie Infrastruktur in erforderlichem Umfang und Qualität (z.B. Klimatisierung) unentgeltlich zur Verfügung. Jedenfalls ist der AG für die Einhaltung der vom jeweiligen Hersteller geforderten Voraussetzungen für den Betrieb der Hardware verantwortlich. Ebenso hat der AG für die Raum- und Gebäudesicherheit, unter anderem für den Schutz vor Wasser, Feuer und Zutritt Unbefugter Sorge zu tragen. Der AG ist für besondere Sicherheitsvorkehrungen (z.B. Sicherheitszellen) in seinen Räumlichkeiten selbst verantwortlich. Der AG ist nicht berechtigt, den Mitarbeitern des AN Weisungen gleich welcher Art zu erteilen und wird alle Wünsche bezüglich der Leistungserbringung ausschließlich an den vom AN benannten Ansprechpartner herantragen.
3.3. Der AG stellt zu den vereinbarten Terminen und auf eigene Kosten sämtliche vom AN zur Durchführung des Auftrages benötigten Informationen, Daten und Unterlagen in der vom AN geforderten Form zur Verfügung und unterstützt den AN auf Wunsch bei der Problemanalyse und Störungsbeseitigung, der Koordination von Verarbeitungsaufträgen und der Abstimmung der Dienstleistungen. Änderungen in den Arbeitsabläufen beim AG, die Änderungen in den vom AN für den AG zu erbringenden Dienstleistungen verursachen können, bedürfen der vorherigen Abstimmung mit dem AN hinsichtlich ihrer technischen und kommerziellen Auswirkungen.
3.4. Soweit dies nicht ausdrücklich im Leistungsumfang vom AN enthalten ist, wird der AG auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten für eine Netzanbindung sorgen.
3.5. Der AG ist verpflichtet, die zur Nutzung der Dienstleistungen vom AN erforderlichen Passwörter und Log-Ins vertraulich zu behandeln.
3.6. Der AG wird die dem AN übergebenen Daten und Informationen zusätzlich bei sich verwahren, so dass sie bei Verlust oder Beschädigung jederzeit rekonstruiert werden können.
3.7. Der AG wird alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten so zeitgerecht erbringen, dass der AN in der Erbringung der Dienstleistungen nicht behindert wird. Der AG stellt sicher, dass der AN und/oder die durch den AN beauftragten Dritten für die Erbringung der Dienstleistungen den erforderlichen Zugang zu den Räumlichkeiten beim AG erhalten. Der AG ist dafür verantwortlich, dass die an der Vertragserfüllung beteiligten Mitarbeiter seiner verbundenen Unternehmen oder von ihm beauftragte Dritte entsprechend an der Vertragserfüllung mitwirken.
3.8. Erfüllt der AG seine Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen oder in dem vorgesehenen Umfang, gelten die vom AN erbrachten Leistungen trotz möglicher Einschränkungen dennoch als vertragskonform erbracht. Zeitpläne für die von AN zu erbringenden Leistungen verschieben sich entsprechend. Der AG wird die dem AN hierdurch entstehenden Mehraufwendungen und/oder Kosten zu den beim AN jeweils geltenden Sätzen gesondert vergüten.
3.9. Der AG sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die ihm zurechenbaren Dritten die von AN eingesetzten Einrichtungen und Technologien sowie die ihm allenfalls überlassenen Vermögensgegenstände sorgfältig behandeln; der AG haftet dem AN für jeden Schaden.
4. Termine
4.1. Die angegebenen Liefer- oder Leistungsfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. vom AN schriftlich zu bestätigen.
4.2 Ein Lieferverzug tritt nicht ein, wenn die Verzögerung darauf zurückzuführen ist, dass der AG zu Terminen nicht erscheint oder notwendige Arbeiten und Unterlagen nicht vollständig zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung nicht im erforderlichen Ausmaß nachkommt.
4.3. Verzögert sich die Lieferung/Leistung durch den AN aus Gründen, die der AN nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses. Die Fristen verlängern sich entsprechend. Der AG und der AN sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern.
4.4. Befindet sich der AN in Verzug, kann der AG vom Vertrag nur zurücktreten, wenn er dem AN schriftlich eine Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des AG wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, sofern nicht der Nachweis von Vorsatz oder krass-grober Fahrlässigkeit erbracht wird.
5. Change Requests
5.1. Beide Vertragspartner können jederzeit Änderungen des Leistungsumfangs verlangen („Change Request“). Eine gewünschte Änderung muss jedoch eine genaue Beschreibung derselben, die Gründe für die Änderung, den Einfluss auf Zeitplanung und die Kosten darlegen, um dem Adressaten des Change Requests die Möglichkeit einer angemessenen Bewertung zu geben. Ein Change Request wird erst durch rechtsgültige Unterschrift beider Vertragspartner bindend.
6. Haftung
6.1. Der AN haftet dem AG für von ihm nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom AN beigezogene Dritte zurückgehen. Im Falle von verschuldeten Personenschäden haftet der AN unbeschränkt.
6.2. Die Haftung für mittelbare Schäden, wie beispielsweise entgangener Gewinn, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter, wird ausdrücklich ausgeschlossen.
6.3. Sofern der AN das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der AN diese Ansprüche an den AG ab. Der AG wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
6.4. Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, so ist die Haftung für den Verlust von Daten nicht ausgeschlossen, jedoch für die Wiederherstellung der Daten begrenzt bis maximal EUR 10 % der Auftragssumme je Schadensfall, maximal jedoch EUR 5.000,00. Weitergehende als die in diesem Vertrag genannten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des AG – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen.
6.5. Entsteht dem AN dadurch ein Schaden oder ein Mehraufwand, weil die vom AG zur Verfügung gestellten Daten oder Unterlagen unbrauchbar sind, weil sie Rechte Dritter verletzen oder rechtswidrige Inhalte aufweisen oder weil sie nicht in einem Zustand sind, der für die Leistungserbringung geeignet ist, so haftet der AG. Er hat den AN gegenüber Ansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten.
6.6. Schadenersatzansprüche des AG verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens. Sie verjähren jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung von AN. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
6.7. Wenn der AG eigenmächtig in nicht vereinbarter Weise in die Leistungen des AN eingreift und Änderungen vornimmt, haftet er für den dadurch entstehenden Mehraufwand des AN, etwa aufgrund der nötigen Überarbeitungen, Überprüfungen, Verbesserungen, Dokumentationen, usw. Eine Haftung des AN für Schäden ist in diesem Fall ausgeschlossen.
7. Zahlung, Preise und Eigentumsvorbehalt
7.1. Der Honoraranspruch vom AN entsteht für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Zahlung ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug fällig. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung von Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die vom AN gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum vom AN.
7.2. Der AN ist berechtigt, Akontozahlungen zu verlangen und Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen.
7.3. Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Leistungen, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Der AG hat zusätzlich alle Barauslagen zu erstatten.
7.4. Die Erstellung von Kostenvoranschlägen ist im Zweifel entgeltlich. Alle Entwürfe, Pläne, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen bleiben auch im Fall der Auftragserteilung geistiges Eigentum vom AN und dürfen nur mit deren ausdrücklicher schriftlichen Zustimmung verwertet oder an Dritte weitergegeben werden.
7.5. Dem AN gebührt das vereinbarte Entgelt auch für alle jene ihrer Arbeiten, die aus welchem Grund auch immer vom AG nicht zur Ausführung gebracht werden. Die Anrechnungsbestimmung des § 1168 ABGB wird ausgeschlossen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der AG an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte. Vielmehr sind die nicht ausgeführten Konzepte, Entwürfe und sonstigen Unterlagen unverzüglich an den AN zurückzustellen.
7.6. Bei Zahlungsverzug des AG gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Im Falle einer Verzögerung der Zahlung ist der AN berechtigt, als Entschädigung für etwaige Betreibungskosten vom AG einen Pauschalbetrag von 40 Euro im Sinne des § 458 UGB zu fordern. Für den Ersatz von Betreibungskosten, die diesen Pauschalbetrag übersteigen, ist § 1333 Abs. 2 ABGB anzuwenden. Der AN behält sich die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen ausdrücklich vor.
7.7. Der AN ist im Falle des Zahlungsverzuges des AG weiters berechtigt, sämtliche im Rahmen anderer mit dem AG abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig zu stellen. Der AN kann eine Leistungserbringung bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages verweigern. Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, tritt bei nicht fristgerechter Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen Terminsverlust ein. Die gesamte noch offene Schuld ist sofort zur Zahlung fällig.
7.8. Der AG ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen des AN aufzurechnen, es sei denn, die Forderungen des AG wurden vom AN schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
7.9. Soweit nicht vertraglich anders vereinbart, werden einmalige Vergütungen nach der Leistungserbringung, laufende Vergütungen vierteljährlich im Voraus verrechnet. Die vom AN gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Eine Zahlung gilt an dem Tag als erfolgt, an dem der AN über sie verfügen kann.
8. Höhere Gewalt
8.1. Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitlicher Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen bzw. Datenleitungen, sich auf die Dienstleistungen auswirkende Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Produkten nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung dar.
9. Nutzungsrechte
9.1. Soweit dem AG vom AN Softwareprodukte überlassen werden oder dem AG die Nutzung von Softwareprodukten im Rahmen der Dienstleistungen ermöglicht wird, steht dem AG das nicht exklusive, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare, auf die Laufzeit des Vertrags beschränkte Recht zu, die Softwareprodukte in unveränderter Form zu benutzen.
9.2. Bei Nutzung von Softwareprodukten in einem Netzwerk ist für jeden gleichzeitigen Benutzer eine Lizenz erforderlich. Bei Nutzung von Softwareprodukten auf „Stand-AlonePCs“ ist für jeden PC eine Lizenz erforderlich.
9.3. Für dem AG vom AN überlassene Softwareprodukte Dritter gelten vorrangig vor den Regelungen dieses Punktes die jeweiligen Lizenzbestimmungen des Herstellers dieser Softwareprodukte.
9.4. Alle dem AG vom AN überlassenen Unterlagen, insbesondere die Dokumentationen zu Softwareprodukten, dürfen weder vervielfältigt noch auf irgendeine Weise entgeltlich oder unentgeltlich verbreitet werden.
10. Laufzeit des Vertrags
10.1. Der Vertrag tritt mit Unterschrift durch beide Vertragspartner in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit, wenn nichts anderes vereinbart wird. Der Vertrag kann in diesem Fall von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten, frühestens aber zum Ende der im Vertrag vereinbarten Mindestlaufzeit, durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden.
10.2. Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund mittels eingeschriebenem Brief vorzeitig und fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der jeweils andere Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung und Androhung der Kündigung wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag verletzt oder gegen den anderen Vertragspartner ein Konkurs- oder sonstiges Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird oder die Leistungen des anderen Vertragspartners infolge von Höherer Gewalt für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten behindert oder verhindert werden.
10.3. Der AN ist überdies berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig zu kündigen, wenn sich wesentliche Parameter der Leistungserbringung geändert haben und der AN aus diesem Grund die Fortführung der Leistungen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr zugemutet werden kann.
10.4. Bei Vertragsbeendigung hat der AG unverzüglich sämtliche ihm vom AN überlassene Unterlagen und Dokumentationen an den AN zurückzustellen.
10.5. Auf Wunsch unterstützt der AN bei Vertragsende den AG zu den jeweiligen beim AN geltenden Stundensätzen bei der Rückführung der Dienstleistungen auf den AG oder einen vom AG benannten Dritten.
11. Geistiges Eigentum
11.1. Bei Aufträgen an den AN handelt es sich um urheberrechtlich geschützte Leistungen. Das gilt auch für Präsentationen, Entwürfe, Skizzen, Konzepte usw. Sämtliche Urheberrechte bleiben beim AN. Der AG erhält lediglich das nicht exklusive und nicht übertragbare Recht, diese Leistungen nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts zum vereinbarten Zweck, im vereinbarten Umfang und für die vereinbarte Dauer zu nutzen.
11.2. Der AN hat das ausschließliche Recht zur Einräumung von Werknutzungsbewilligungen oder -rechten, welche zeitlich oder örtlich begrenzt werden können. Die Einräumung der jeweiligen Bewilligung oder des Rechts ist einer gesonderten Vereinbarung vorbehalten. Sollte keine gesonderte Vereinbarung über den Umfang der Bewilligung oder des Rechts getroffen worden sein, so gilt eine zeitlich unbegrenzte, jedoch territorial auf Österreich begrenzte Werknutzungsbewilligung als erteilt.
11.3. Das Recht zur Bearbeitung bleibt ausnahmslos beim AN, es sei denn, der AN überträgt das Bearbeitungsrecht ausdrücklich im Wege einer schriftlichen Vereinbarung. Sollte ein Bearbeitungsrecht erteilt worden sein, so darf das Ergebnis nicht mit der Urheberbezeichnung auf eine Art versehen werden, die der Bearbeitung den Anschein eines Originals gibt.
11.4. Werden Lizenzrechte für verwendete Werke angekauft, hat der AG dafür Sorge zu tragen, dass die Nutzung nicht über den insbesondere inhaltlichen, zeitlichen und räumlichen Nutzungsbereich, für den die Lizenzrechte erworben wurden, hinausgeht. Sofern diese Leistung nicht gesondert vereinbart wurde, wird der AN die erworbenen Rechte (Bilder, Stockimages, Domains und andere Lizenzrechte) nicht aktuell halten und nicht vor deren Ablauf warnen. Der AG hat selbst dafür zu sorgen, zeitlich begrenzt erworbene Rechte fristgerecht zu verlängern.
12. Kennzeichnung und Referenzierung
12.1. Der AN ist berechtigt, unentgeltlich auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf den Urheber bzw auf den AN hinzuweisen.
12.2. Der AN ist berechtigt, auf eigenen Werbeträgern, insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum AG bestehende Geschäftsbeziehung in Form des Referenzmarketings hinzuweisen, ohne dass dem AG dafür ein gesondertes Entgelt zusteht.
13. Gewährleistung
13.1. Allfällige Mängel hat der AG unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Lieferung/Leistung durch den AN unter detaillierter Nennung und Beschreibung des Mangels zu rügen. Verdeckte Mängel sind innerhalb von sieben Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich und unter der genauen Beschreibung des Mangels anzuzeigen. Beide Parteien kommen überein, dass diese Frist angemessen im Sinne des § 377 UGB ist. Ansonsten gilt die Leistung als genehmigt und ist in diesem Fall die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund eines Mangels ausgeschlossen.
13.2 Im Fall einer berechtigten und rechtzeitigen Mängelrüge hat der AG das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung. Der AG hat den AN dafür eine angemessene Frist, mindestens jedoch 14 Tage zuzugestehen. Ist die Verbesserung der Leistung unmöglich oder für den AN mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, ist der AN berechtigt, diese zu verweigern. Dem AG stehen in diesem Fall Wandlungs- und Preisminderungsrechte zu, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem AG die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.
13.3. Der AN ist von der Verpflichtung zur Mängelbehebung befreit, wenn Mängel, die in der Sphäre des AG gelegen sind, dies behindern und der AG diese Mängel nicht in angemessener Zeit beseitigt.
13.4. Es obliegt dem AG, die Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit zu überprüfen. Der AN nimmt derartige rechtliche Prüfungen nicht vor und sind diese ausdrücklich nicht vom Auftrag umfasst. Es sei denn, der AG und der AN regeln dies gesondert in einer schriftlichen Vereinbarung.
13.5. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber dem AN gemäß § 933b Abs 1 ABGB erlischt 12 Monate nach Lieferung/Leistung. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.
14. Schlussbestimmungen
14.1. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen stets der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Formgebot.
14.2. Deutsch gilt als Vertragssprache.
14.3. Eigentumsvorbehalte des AG sind ausdrücklich ausgeschlossen.
14.4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.
14.5. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsnormen.
14.6. Erfüllungsort ist 5020 Salzburg.
14.6. Für sämtliche Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht der Landeshauptstadt Salzburg zuständig.